Satzung

 Satzung

Gesangverein Einigkeit 1882 Jugenheim e.V. (Fassung 04/2023)

§ 1 Name, Sitz und Vereinszweck

Der Verein führt den Namen:

Gesangverein Einigkeit 1882 Jugenheim e.V.

Der Sitz des Vereins ist Jugenheim/Rheinhessen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Musik. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs durch vereinsangehörige/n Chor/Chöre.

Der Verein ist weder politisch noch konfessionell gebunden.

§ 2 Vereinstätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittelverwendung 1

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mittelverwendung 2

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Vereinsauflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen an den Verein „Jugenheimer Musikfreunde 2001 e.V. „, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 6 Mitglieder

Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person, förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden oder sein, welche die Bestrebungen des Vereins unterstützt, ohne selbst aktiv zu singen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

Über die schriftliche Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung steht es dem Betroffenen frei, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, welche dann endgültig entscheidet.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt durch Tod.

Das Mitglied kann jederzeit mit Wirkung zum Schluss des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.

Ferner erlischt die Mitgliedschaft, wenn der Jahresbeitrag nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres entrichtet ist.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit seinem Verhalten gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit Mehrheit seiner Mitglieder. Gegen diesen Vorstandsbeschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb vier Wochen nach Zugang des Ausschließungsschreibens schriftlich beim Vorstand Berufung einlegen. Die endgültige Entscheidung trifft dann die nächste Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 8 Jahresbeiträge

Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Jahresbeiträge und andere Zuwendungen (Spenden) dienen allein den beschriebenen Vereinszwecken. Damit nicht zu vereinbarende Zahlungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder, noch an andere Personen gewährt werden.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung muss jährlich einmal abgehalten werden. Darüber hinaus muss eine Mitgliederversammlung stattfinden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Jede Mitgliederversammlung wird von dem geschäftsleitenden Vorstandsmitglied oder seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung durch Bekanntmachung im Amtsblatt einberufen. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich begründet beim Vorstand einzureichen. Eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung wird von dem geschäftsleitenden Vorstandsmitglied, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter aus den anwesenden Vorstandsmitgliedern. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:

a) Festsetzung und Änderung der Satzung

b) Auflösung des Vereins

c) Wahl des Vorstands

d) Entscheidungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und § 7 Abs. 4 Satz 4

e) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung durch den Vorstand

f) Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes

g) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei Jahren

h) Festsetzung der Jahresbeiträge

i) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach 40-jähriger aktiver Singtätigkeit sowie auf Vorschlag des Vorstandes.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jedes Mitglied hat nach Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt; sie hat schriftlich zu erfolgen, wenn dies beantragt wird. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der Versammlung erforderlich.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.

§ 11 Vorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens fünf Personen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

das geschäftsführende Vorstandsmitglied (1. Vorsitzende/r),

sein/e Stellvertreter/in, der/die 2. Vorsitzende,

der/die Kassierer/in.

Jede/r von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein sollen der /die 2. Vorsitzende und der/die Kassierer/in von seiner/ihrer Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden Gebrauch machen.

Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes nach § 26 BGB während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder dessen Geschäfte bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in Vorstandssitzungen, die der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende schriftlich oder mündlich mit mindestens achttägiger Frist einberufen. Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und zwei anwesenden Vorstandsmitgliedern zur Unterschrift vorzulegen.

§ 12 Pflichten des Vereins

Nach Möglichkeit singt ein Chor des Vereins anlässlich eines Todesfalles von

einer/einem aktiven Sänger/in bei der Bestattung/Trauerfeier, spätestens aber am Gedenkgottesdienst in der Jugenheimer Martinskirche

einem Ehrenmitglied im nachfolgenden Gedenkgottesdienst in der Jugenheimer Martinskirche

einem inaktiven Mitglied, Ehe- oder Lebenspartner eines aktiven oder inaktiven Mitgliedes sowie deren minderjährigen Kinder im Gottesdienst in der Jugenheimer Martinskirche am Totensonntag.

In Einzelfällen kann nach Absprache mit dem Vorstand anders verfahren werden.

§ 13 Geschäftsjahr des Vereins

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr